Hier finden Sie den Aufnahmeantrag und die Beitragsordnung.
Satzung:
I | Name und Sitz des Vereins |
§ 1 | Name und Sitz Der „Miteinander Wohnen e. V." mit Sitz in Frankfurt (Oder) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
II | Zweck des Vereins |
§ 2 | Zweck
1 Zweck des Vereins ist a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, b) die Förderung von Kunst und Kultur c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
d) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden e) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens f) Forderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene g) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke 2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Schaffung und Förderung von Begegnungsmöglichkeiten, z. B. in SeniorInnen- und Nachbarschaftskreisen und von Lernhilfeangeboten, die Beratung über die Finanzierung der sozialen Dienste, die Förderung von Selbsthilfe und Nachbarschaftsinitiativen. |
§ 3 | Selbstlosigkeit
1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Für die Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtungen soll der Verein kostendeckende Preise bilden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
III | Mitgliedschaft |
§ 4 |
Erwerb der Mitgliedschaft 1 Mitglied des Vereins kann werden, wer Zweck und Satzung von Miteinander Wohnen e.V. ohne erwerbswirtschaftliches Interesse anerkennt. Der Verein steht auch für die Mitgliedschaft juristischer Personen offen. 2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung kann der Bewerbende binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung den Berufungsausschuss anrufen. Dieser entscheidet endgültig nach Anhörung des Vorstandes. Gründe der Ablehnungen müssen nicht bekanntgegeben werden. 4 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 5 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben. |
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. 3 Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft nach schriftlicher Mitteilung über das Ableben des Mitglieds zum Ende des Monats, in dem die Mitteilung eingegangen ist. 4 Bei juristischen Personen entsprechen Auflösung/Erlöschen einem Ausscheiden durch Tod |
§ 6 |
Ausschließung eines Mitgliedes 1 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht die ihm nach der Satzung des Vereins obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag, wie er in der jeweils gültigen Beitragsordnung angegeben ist, sechs Monate im Rückstand bleibt, b) wenn es durch vereinswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen, die Ziele, die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, c) wenn über sein Vermögen Konkurs oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird, d) wenn es unbekannt verzogen ist, e) wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
2 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. 3 Ist das auszuschließende oder ausgeschlossene Mitglied unbekannt verzogen, erfolgt die Benachrichtigung über den beabsichtigten Ausschluss oder die Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 18 dieser Satzung. 4 Der Ausschluss wird nur wirksam, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegt. Über die Berufung entscheidet der Berufungsausschuss. 5 Der Berufungsausschuss wird aus drei ständigen Mitgliedern gebildet, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem stellvertretende Mitglieder, die bei zeitweiliger oder dauernder Verhinderung der ständigen Mitglieder tätig werden. Der Berufungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. 6 In dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlungen und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Berufungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift mit dem Beschluss ist vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses zu unterzeichnen. Bestätigt der Berufungsausschuss die Ausschließung eines Mitgliedes, so ist diese sofort wirksam. Der Beschluss ist der/dem Betroffenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 7 Ein Mitglied des Vorstandes kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung seine Abberufung beschlossen hat. |
§ 7 | Mitgliedsbeiträge
1 Die Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt besteht die Beitragspflicht stets bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. 2 Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
IV | Die Organe des Vereins |
§ 8 | Organe
1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Berufungsausschuss. 2 Die Organe des Vereins sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. 3 Mitglieder des Vereins dürfen in Angelegenheiten des Vereins keine für sie gewinnbringende Tätigkeit ausüben. |
§ 9 | Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres. 2 Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Vermögensstatus, die Erfolgsrechnung, den Jahresbericht sowie den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen. 3 Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene Mitteilung in Textform als Postbrief oder E-Mail. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt. 4 Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt. 5 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht persönlich ausüben oder im Vorfeld dem Vorstand seine Stimmübertragung an ein anwesendes Mitglied in Textform anzeigen. |
§ 10 | Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die/der Vorsitzende des Vorstandes oder bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes die Versammlung. Der Versammlungsleitende ernennt einen Schriftführenden sowie die Stimmenzählenden. 2 Beschlüsse werden normalerweise nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst. Im Ausnahmefall können weitere Anträge auf Beschlussfassung aufgenommen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmt. 3 Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen der/des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung der/des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und dem Schriftführenden zu unterschreiben. |
§ 11 | Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die ausschließliche Beschlussfassung über a) den Jahresbericht des Vorstandes, b) die Feststellung des Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung, c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Bestellung und Abberufung von zwei Kassenprüfenden, e) die Wahl des Vorstandes einschließlich der/des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 (2) der Satzung sowie die Abberufung der Vorstandsmitglieder, f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Berufungsausschusses, g) die Änderung der Satzung, h) die Beteiligung an Gesellschaften und Beitritte zu Vereinen und Verbänden, die dem gemeinnützigen Zweck nicht entgegenstehen dürfen, i) die Auflösung des Vereins, j) die Festsetzung der Jahresbeiträge. |
§ 12 |
Mehrheitserfordernisse 1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins können nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gefasst werden. 3 Beschlüsse über die Auflösung und/oder die Verschmelzung des Vereins sowie über die Übertragung seines Vermögens können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann. |
§ 13 | Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern, nämlich der/dem Vorstandsvorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in und drei Vorstandsmitgliedern. 2 Vorstandsvorsitzende/r ist der bzw. die Geschäftsführer/in der Wohnungswirtschaft Frankfurt (Oder) GmbH. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, wird die/der Vorstandsvorsitzende durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die/der Stellvertreter/in und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 3 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und müssen persönlich Mitglied des Vereins sein. |
§ 14 | Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt. 2 Mit der Kündigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird bei nächster Gelegenheit ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. 4 Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt im Block mittels Stimmzettel. Jedes der anwesenden Mitglieder kann drei Kandidat/innen ankreuzen (besitzt drei Stimmen). Mehrfaches Ankreuzen einer/s Kandidat/in wird wie eine einzige Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los. Gewählt sind der/die Kandidat/innen, die die höchsten Stimmenzahlen erreichen. 5 Die Wahl der Stellvertretung des Vorsitzes erfolgt ebenso mittels Stimmzettel. Jedes der anwesenden Mitglieder kann eine/n Kandidat/in ankreuzen (besitzt eine Stimme). Mehrfaches Ankreuzen einer/s Kandidat/in wird wie eine einzige Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.Gewählt ist die/der Kandidat, die/der die höchste Stimmenzahl erreicht.
6 Auf Antrag eines Mitgliedes und mehrheitlicher Zustimmung aller anwesender Mitglieder kann vom beschriebenen Verfahren abgewichen werden.
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§ 15 | Sitzungen, Beschlüsse des Vorstandes, Vereinsverwaltung
Selbstkosten tätige Geschäftsbesorger zu übertragen. |
§ 16 | Leitung und Vertretung des Vereins
1 Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr und sonst nach Bedarf unter der Leitung der/des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand ist von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel des Vorstandes unter Angabe von Gründen dieses beantragt. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3 Beschlussfassungen in Textform sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 4 Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschrift ist sicherzustellen. 5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dann von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. |
§ 17 | Vereinsvermögen
1 Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr und sonst nach Bedarf unter der Leitung der/des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand ist von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel des Vorstandes unter Angabe von Gründen dieses beantragt. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3 Beschlussfassungen in Textform sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 4 Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschrift ist sicherzustellen. 5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dann von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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Frankfurt (Oder), September 2025 |