Hier finden Sie den Aufnahmeantrag und die Beitragsordnung.
Satzung:
I | Name und Sitz des Vereins |
§ 1 | Name und Sitz Der „Miteinander Wohnen e. V." mit Sitz in Frankfurt (Oder) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
II | Zweck des Vereins |
§ 2 | Zweck
1 Zweck des Vereins ist a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, b) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Schaffung und Förderung von Begegnungsmöglichkeiten, z. B. in Senioren- und Nachbarschaftskreisen, die Information über ambulante, soziale und mobile Dienste sowie deren Organisation, Koordination und Durchführung, die Beratung über die Finanzierung der sozialen Dienste, die Organisation von Pflegehilfsmitteln, die Beratung über die gestalterische und bauliche Anpassung von Wohnungen und Wohnumfeld an die Anforderungen und Bedürfnisse im Alter, die Förderung von Selbsthilfe und Nachbarschaftsinitiativen, den Bau und die Unterhaltung von Kurzzeitpflege-, Kranken- und Altenwohnungen, Tagesstätten und Wohngruppen- und Seniorenheimpflegeplätzen in der Form permanent pflegesichernder Wohnungen, die Organisation von Hilfsangeboten bei Handicaps und Suchtproblemen. 3 Die Inanspruchnahme von Vereinsangeboten ist unabhängig von der Mitgliedschaft in dem Verein. |
§ 3 | Selbstlosigkeit
1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Für die Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtungen soll der Verein kostendeckende Preise bilden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. |
III | Mitgliedschaft |
§ 4 | Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann werden wer Organmitglied oder Mitarbeiter der Wohnungswirtschaft Frankfurt (Oder) GmbH ist oder wer sonst Bezug zu den von der Wohnungswirtschaft Frankfurt (Oder) GmbH verfolgten Zielen und sozialen Aufgaben ohne erwerbswirtschaftliches Interesse hat. Der Verein steht auch für die Mitgliedschaft juristischer Personen offen. 2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 3 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung kann der Bewerber binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung den Berufungsausschuss anrufen. Dieser entscheidet endgültig nach Anhörung des Vorstandes. Gründe der Ablehnungen müssen nicht bekanntgegeben werden. 4 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 5 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben. |
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. 3 Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft nach schriftlicher Mitteilung über das Ableben des Mitglieds zum Ende des Monats, in dem die Mitteilung eingegangen ist. 4 Bei juristischen Personen entsprechen Auflösung/Erlöschen einem Ausscheiden durch Tod. |
§ 6 | Ausschließung eines Mitgliedes
1 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht die ihm nach der Satzung des Vereins obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag, wie er in der jeweils gültigen Beitragsordnung angegeben ist, sechs Monate im Rückstand bleibt, b) wenn es durch vereinswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen, die Ziele, die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, c) wenn über sein Vermögen Konkurs oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird, d) wenn es unbekannt verzogen ist, e) wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind. 2 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. 3 Ist das auszuschließende oder ausgeschlossene Mitglied unbekannt verzogen, erfolgt die Benachrichtigung über den beabsichtigten Ausschluss oder die Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 18 dieser Satzung. 4 Der Ausschluss wird nur wirksam, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegt. Über die Berufung entscheidet der Berufungsausschuss. 5 Der Berufungsausschuss wird aus drei ständigen Mitgliedern gebildet, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem stellvertretende Mitglieder, die bei zeitweiliger oder dauernder Verhinderung der ständigen Mitglieder tätig werden. Der Berufungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. 6 In dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlungen und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Berufungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift mit dem Beschluss ist vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses zu unterzeichnen. Bestätigt der Berufungsausschuss die Ausschließung eines Mitgliedes, so ist diese sofort wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 7 Ein Mitglied des Vorstandes kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung seine Abberufung beschlossen hat. |
§ 7 | Mitgliedsbeiträge
1 Die Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt besteht die Beitragspflicht stets bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. 2 Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
IV | Die Organe des Vereins |
§ 8 | Organe
1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Berufungsausschuss. 2 Die Organe des Vereins sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. 3 Mitglieder des Vereins dürfen in Angelegenheiten des Vereins keine für sie gewinnbringende Tätigkeit ausüben. |
§ 9 | Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres stattfinden. 2 Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Vermögensstatus, die Erfolgsrechnung, den Jahresbericht sowie den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen. 3 Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt. 4 Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt. 5 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. 6 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. |
§ 10 | Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes die Versammlung. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler. 2 Beschlüsse werden normalerweise nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst. Im Ausnahmefall können weitere Anträge auf Beschlussfassung aufgenommen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmt. 3 Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterschreiben. |
§ 11 | Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die ausschließliche Beschlussfassung über a) den Jahresbericht des Vorstandes, b) die Feststellung des Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung, c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Bestellung und Abberufung von zwei Kassenprüfern, e) die Wahl des Vorstandes einschließlich des Vorstandsvorsitzenden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 (2) der Satzung sowie die Abberufung der Vorstandsmitglieder, f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Berufungsausschusses, g) die Änderung der Satzung, h) die Beteiligung an Gesellschaften und Beitritte zu Vereinen und Verbänden, die dem gemeinnützigen Zweck nicht entgegenstehen dürfen, i) die Auflösung des Vereins, j) die Festsetzung der Jahresbeiträge. |
§ 12 | Mehrheitserfordernisse
1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins können nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gefasst werden. 3 Beschlüsse über die Auflösung und/oder die Verschmelzung des Vereins sowie über die Übertragung seines Vermögens können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann. |
§ 13 | Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Vorstandsmitgliedern. 3 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und müssen persönlich Mitglied des Vereins sein. |
§ 14 | Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt. 2 Mit der Kündigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird bei nächster Gelegenheit ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. 4 Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt im Block mittels Stimmzettel. Jedes der anwesenden Mitglieder kann drei Kandidaten ankreuzen (besitzt drei Stimmen). Mehrfaches Ankreuzen eines Kandidaten wird wie eine einzige Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Gewählt sind die Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen erreichen. |
§ 15 | Sitzungen, Beschlüsse des Vorstandes, Vereinsverwaltung
1 Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr und sonst nach Bedarf unter der Leitung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel des Vorstandes unter Angabe von Gründen dieses beantragt. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3 Schriftliche Beschlussfassungen sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 4 Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschrift ist sicherzustellen. 5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dann von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. 6 Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss die nicht ihm bereits angehörenden Leiter der Nachbarschaftskreise und betreuten Gruppen an seinen Sitzungen mit Rede- aber ohne Beschlussrecht teilnehmen lassen. 7 Im Interesse der Kostenersparnis soll außer dem Vorstand keine Verwaltung aufgebaut werden. Die erforderlichen Arbeiten sind stattdessen auf geeignete, zu Selbstkosten tätige Geschäftsbesorger zu übertragen. |
§ 16 | Leitung und Vertretung des Vereins
1 Der Vorstand leitet den Verein unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 2 Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein, indem sie dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift beifügen. Der Vorstandsvorsitzende ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Endet das Amt des Vorstandsvorsitzenden vor Ablauf seiner Amtszeit so werden die Vertretungsbefugnisse bis zur Neubesetzung durch den Stellvertreter ausgeübt. |
§ 17 | Vereinsvermögen
1 Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden. 2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. 3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Organisationen, die es für den Tätigkeitsbereich der Behindertenhilfe zu verwenden haben. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Erstattungen. 4 Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden Vorstand, soweit dieser Verfahrensweise kein rechtlicher Grund entgegensteht. |
§ 18 | Bekanntmachung
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der "Märkischen Oderzeitung". |
Frankfurt (Oder), 17. November 2014 |